"Frisch serviert..."


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Noten ©dancwart (piqs.de)

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Regelungen für ehrenamtliches / bürgerschaftliches Engagement

"Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements"

Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, können einen Steuerfreibetrag von 500 Euro jährlich beanspruchen. Einzige Bedingung: sie dürfen nicht bereits von anderen Regelungen profitieren.

Ehrenamtliches Engagement wird nicht nur finanziell unterstützt. Das Spendenrecht ist seit der Neuregelung 2007 insgesamt einfacher, übersichtlicher und praktikabler. So wird die gemeinnützige Arbeit erleichtert und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt:

  • Steuerfreibetrag von 500 Euro für ehrenamtliche Nebeneinkünfte bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen (Aufwandspauschale).
    Mit dieser Aufwandspauschale werden die Kosten abgegolten, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, kann allerdings nicht zusätzlich noch Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bekommen, auch nicht den Übungsleiterfreibetrag.
  • Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 2.100 Euro im Kalenderjahr. 
  • Für Spenden bis zu 200 Euro reicht ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.
  • Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug betragen einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) beträgt eine Million Euro (nicht nur im Gründungsjahr, sondern generell).
  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften beträgt 35.000 Euro.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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