"Frisch serviert..."


Singen kennt kein Alter!

Noten ©dancwart (piqs.de)

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Steuererleichterungen

Menschen mit Demenz und ihre pflegenden Angehörigen haben in mehrfacher Hinsicht ein Anrecht auf Steuererleichterung, immer vorausgesetzt, einer oder beide sind einkommenssteuerpflichtig:

Der Betroffene selbst kann, je nach Situation, folgendes geltend machen:

  • Behinderungsbedingte Ausgaben
  • Zusätzliche Krankheitskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen
  • Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
    (bei Pflegestufe 1-3)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim
  • Fahrtkosten bis zu 3000 km

Die Pflegeperson

  • kann einen bestimmten Betrag pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen, vorausgesetzt, sie bekommt dafür keine finanzielle Entschädigung, also auch nicht das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
  • muss nicht in einem verwandschaftlichen Verhältnis mit dem Pflegebedürftigen stehen, sondern kann z.B. auch ein langjähriger Nachbar sein, um eine außergewöhnliche belastung geltend machen zu können. Allerdings darf die Pflege nicht im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Verein geschehen.
  • hat die Möglichkeit, den Pauschalbetrag auf mehrere pflegende Person zu verteilen.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können anteilig als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie im aktuellen und gut verständlichen Ratgeber "Schwerbehindertenausweis, Steuererleichterungen und Sozialhilfeleistungen" von Günther Schwarz von der Alzheimer- und Fachberatung Demenz der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart. Sie können den Ratgeber kostenlos heruterladen.