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(auch in Kooperation)
Nach jahrelanger Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 18.06.2009 ein Gesetz über Form, Inhalt und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen beschlossen. Schon vorher haben der Bundesgerichtshof und andere Gerichte in zahlreichen Entscheidungen die grundsätzliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtige festgestellt. Auch in den Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis hieß es u.a.: „Patientenverfügungen sind nach geltendem Recht grundsätzlich verbindlich, soweit nicht rechtlich Verbotenes (z.B. aktive Sterbehilfe) verlangt wird.“ (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 13 vom 30.03.2007)
Nunmehr ist in § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass jede volljährige Person in einer Patientenverfügung schriftlich im Voraus festlegen kann, ob sie im Falle einer (durch Unfall oder Krankheit bedingten) „Einwilligungsunfähigkeit“ (Entscheidungsunfähigkeit) mit bestimmten ärztlichen Maßnahmen (z.B. mit lebenserhaltenden Maßnahmen) einverstanden ist oder aber sie ablehnt. Wird die Person dann tatsächlich eines Tages „einwilligungsunfähig“ und kann nicht mehr bestimmen, welche ärztliche Maßnahmen sie noch haben möchte und welche sie ablehnt, muss ihre Patientenverfügung als Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen herangezogen werden.
Wird die betroffene Person eines Tages einwilligungsunfähig und hat sie (als sie noch geschäftsfähig war) einer Vertrauensperson wie z.B. einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist es nun die Aufgabe des Bevollmächtigten, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen umzusetzen, d.h. sie dem behandelnden Arzt mitzuteilen.
Ist keine Vorsorgevollmacht erteilt worden, muss jetzt vom zuständigen Betreuungsgericht (in Württemberg vom örtlichen Bezirksnotariat) ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Hierzu muss man wissen, dass nach deutschem Recht Angehörige (Ehegatten, Kinder usw.) des einwilligungsunfähig gewordenen Patienten nur zur Vertretung berechtigt sind, wenn ihnen entweder eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist oder – falls dies nicht der Fall ist – sie vom zuständigen Betreuungsgericht als gesetzliche Betreuer bestellt werden. Nur unter besonderen Umständen kann eine Patientenverfügung ausnahmsweise auch vom Arzt allein befolgt werden, ohne dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss.
Ergibt sich aus der Patientenverfügung eindeutig, dass der Patient in einer bestimmten Behandlungssituation eine bestimmte ärztliche Maßnahme (z.B. eine künstliche Ernährung) ablehnt, bespricht der Bevollmächtigte bzw. der gesetzliche Betreuer diesen Willen des Patienten mit dem behandelnden Arzt. Stimmen beide überein, dass der schriftlich verfasste Wille des Patienten auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, wird die künstliche Ernährung nicht begonnen beziehungsweise beendet. Können sich jedoch der Bevollmächtigte bzw. der gesetzlicher Betreuer und der behandelnde Arzt nicht einigen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder betrifft sie nicht die aktuelle Behandlungssituation, hat der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer den „mutmaßlichen Willen“ des Patienten zu ermitteln. Nach dem Gesetz sind dabei „insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen“ des Patienten zu berücksichtigen. Hierzu spricht der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer mit „nahen Angehörigen“ und „sonstigen Vertrauenspersonen“ des Patienten, z.B. Lebensgefährten, engen Freunden oder Seelsorgern.
Kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer auf diese Weise den mutmaßlichen Willen des Patienten dahingehend feststellen, dass der Patient in der jetzigen Behandlungssituation z.B. eine künstliche Ernährung ablehnt, verweigert er dem behandelnden Arzt gegenüber seine Einwilligung in eine solche Maßnahme. Lässt sich der Arzt überzeugen, dass eine künstliche Ernährung nicht dem Willen des Patienten entspricht, unterbleibt sie. Lässt sich der Arzt davon nicht überzeugen, muss das Betreuungsgericht (Amtsgericht) angerufen werden. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird im Beispielsfall eine künstliche Ernährung begonnen bzw. fortgesetzt.
Der schriftlich niedergelegte Wille des Patienten und ein festgestellter mutmaßlicher Wille sind unabhängig von Art und Stadium der Krankheitssituation verbindlich, also auch wenn die Krankheit noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat.
Kann der Bevollmächtigte bzw. Betreuer nicht ausreichend sicher klären, was dem Willen des Patienten in einer konkreten Behandlungssituation entspricht, muss er den vom Arzt vorgeschlagenen lebenserhaltenden Maßnahmen zustimmen.
Es ist gesetzlich geregelt, dass niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden kann und die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses, z.B. eines Heimvertrages, gemacht werden darf. Selbstverständlich kann die Verfügung jederzeit formlos, also auch mündlich widerrufen werden.
Prof. Konrad Stolz, Vorstand Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.V./2011
Ergänzend zum Text von Prof. Stolz verweisen wir auf die von der Deutschen Hospiz Stiftung eingerichtete Schiedsstelle zur Patientenverfügung:
Ist die Auslegung einer Patientenverfügung schwierig in Bezug auf eine bestimmte aktuelle Situation, bietet die Schiedsstelle kompetente kostenfreie Hilfe an. Diese steht Angehörigen wie auch Ärzten zur Verfügung. Zugleich bietet die Deutsche Hospiz Stiftung auch Beratung bei der Formulierung der Patientenverfügung an. So können Standardsätze, schwammige und nicht ausreichende Formulierungen vermieden werden.
Angeboten wird auch eine Checkliste zu den Kriterien, die eine Patientenverfügung erfüllen muss.
Zuletzt noch ein Lesetipp: Handreichung zur Patientenverfügung
Eine gute Hilfe zur Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen zur Patientenverfügung stellt auch die Handreichung zur Patientenverfügung dar. Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband hat sie in Zusammenarbeit mit Prof. Thomas Klie (Ev. Hochschule Freiburg) erarbeitet.
U.a. geht die Handreichung auf folgende Punkte ein:
- Erläuterung der wesentlichen Inhalte des Gesetzestextes
- Klärung, was kann wie mit einer Patientenverfügung geregelt werden
- Große Bedeutung der Beratung
- Akzeptanz der Patientenverfügung in der Bevölkerung
- Gründe, warum sich Menschen für eine Patientenverfügung entscheiden