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(auch in Kooperation)
Von besonders großer Bedeutung im Demenzbereich sind die Themen vorsorgende Verfügungen und Betreuungsrecht.
Am Beginn oder im Verlauf einer Demenzerkrankung stellen sich Fragen zur rechtlichen Vertretung (Generalvollmacht, partielle Vorsorgevollmachten oder gesetzliche Betreuung). Es ist wichtig und sinnvoll, in guten Tagen eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Ein Mensch mit Demenz muss zur freien Willensbestimmung noch in der Lage sein, also volle Geschäftsfähigkeit besitzen.
Empfehlenswert ist, die General- oder Vorsorgevollmacht von einem Notar ausstellen und beurkunden zu lassen. Dabei kann auch über die Notwendigkeit eines Kontrollbetreuers gesprochen und entschieden werden. Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer stehen in einem engen Vertrauensverhältnis. Eine Generalvollmacht ist umfassend.
Die gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht kann umfassend oder nur für erforderliche Aufgabenkreise erlassen werden. Diese sind z.B. ärztliche Versorgung, Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung (Pflegeheim), Renten- und Versicherungsangelegenheiten, Öffnen der Post.
Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixierung, starke Beruhigungsmittel u.a. bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Im Falle einer gesetzlichen Betreuung ist das Wahlrecht nur dann ausgeschlossen, wenn die Betreuung „sämtliche Angelegenheiten“ umfasst.
Eine Zusammenfassung der aktuellen Bestimmungen und Fragestellungen zu einer Gesundheitsvollmacht finden Sie hier – Verfasser ist der in Theorie und Praxis erfahrene Experte Prof. Konrad Stolz.
Sehr klar und informativ sind auch seine Folien zum Thema "Ethische und rechtliche Fragen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege". Hier sind unter anderem noch einmal die wichtigsten Eckpunkte zu den Themen Vorsorgeverfügungen, Patientenverfügung, Gesetzliche Betreuung etc. aufgeführt und anschaulich erklärt.