Die Pflegeversicherung sichert seit 1994 einen Teil der Risiken bzw. Folgen der Pflegebedürftigkeit ab. Das Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI – SGB XI) regelt, was Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes heißt und unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden.

Mit einer grundlegenden Reform wurde 2016 die Definition der Pflegebedürftigkeit dahingehend verändert, dass nicht mehr ausschließlich körperlich bedingte Einschränkungen ausschlaggebend sind. Geistig und psychisch bedingte Einschränkungen der Selbstständigkeit werden nun bei der Einschätzung eines Pflegebedarfs gleichrangig berücksichtigt. Dies bedeutet vor allem für Menschen mit Demenz eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum früheren Recht.

Broschüren und Websites

Infoblatt 8: Die Pflegeversicherung: Informationen kurz und kompakt von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.

Selbsteinschätzungsbogen für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz: Zur Vorbereitung auf die Begutachtung zum Pflegegrad.

Pflegegrad-Rechner: mit diesem kann der voraussichtliche Pflegegrad ermittelt werden.

Selbständigkeit im Blick: Eine gut verständliche Übersicht des AOK Bundesverbandes über das Begutachtungsverfahren der Pflegeversicherung.

Thema Pflege: Website des Bundesministeriums für Gesundheit

Die Pflegebegutachtung: Eine Website des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Leitfaden zur Pflegeversicherung: Eine Broschüre der Deutschen Alzheimer Gesellschaft. 18. Auflage 2021 mit den Änderungen ab 2024, 200 Seiten, 7,50 € zzgl. Versandkostenpauschale.

Persönliche Beratung

Weitergehende Beratung erhalten Sie auch bei den regionalen Pflegestützpunkten und (Demenz-)Beratungsstellen.

Pflegeversicherung verständlich erklärt

Gut verständliche Informationen rund um die Pflegeversicherung und ihre Leistungen bieten folgende Kurzfilme des VDK: