Menschen mit Demenz und ihre pflegenden Angehörigen haben in mehrfacher Hinsicht ein Anrecht auf Steuererleichterung, immer vorausgesetzt, einer oder beide sind einkommenssteuerpflichtig:

Der Betroffene selbst kann, je nach Situation, folgendes geltend machen:

  • Behinderungsbedingte Ausgaben
  • Zusätzliche Krankheitskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen
  • Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (bei Pflegegrad 1-5)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim
  • Fahrtkosten

Die Pflegeperson

  • kann einen bestimmten Betrag pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen, vorausgesetzt, sie bekommt dafür keine finanzielle Entschädigung, also auch nicht das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
  • muss nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis mit dem Pflegebedürftigen stehen, sondern kann z.B. auch ein langjähriger Nachbar sein, um eine außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können. Allerdings darf die Pflege nicht im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Verein geschehen.
  • hat die Möglichkeit, den Pauschalbetrag auf mehrere pflegende Personen zu verteilen.

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können anteilig als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.